Mieterhöhungen durch den Vermieter gestehen dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Sonderkündigungsrecht existiert sowohl im Fall einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, wie auch im Fall der Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen.
Dieses Sonderkündigungsrecht ergibt sich aus § 561 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und gibt dem Mieter das Recht das Mietverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten nach dem Erhalt der Ankündigung der Mieterhöhung zu kündigen.
Jens Schulte-Bromby