23.01.2025
Hintergrund
Fenster sind häufig ein Streitpunkt in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Eine aktuelle Entscheidung des AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 12.07.2024 - 980a C 26/23 WEG) sorgt für Klarheit hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Fenstereinbaus und hebt hervor, dass dieser grundsätzlich keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellt. Dies hat wichtige Implikationen für Eigentümer und die Verwaltung.
Was war der Fall?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft diskutierte die Frage, ob der Austausch oder die Erneuerung von Fenstern als bauliche Veränderung zu werten ist und ob dafür die Zustimmung aller oder einzelner Miteigentümer erforderlich ist. Die Teilungserklärung enthielt keine expliziten Regelungen dazu.
Die Entscheidung
Das Gericht entschied:
Der Fenstereinbau gehört grundsätzlich zum Bereich der Instandhaltung und Instandsetzung und stellt keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, sofern keine gravierende Änderung des Erscheinungsbildes oder der Funktionalität erfolgt.
Fenster sind in der Regel Teil des Gemeinschaftseigentums, da sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betreffen. Die Kosten für deren Instandsetzung oder Erneuerung sind daher von der Gemeinschaft zu tragen, sofern keine abweichende Regelung in der Teilungserklärung besteht.
Ein individueller Fenstereinbau bedarf nur dann der Zustimmung, wenn er über die bloße Wiederherstellung des bisherigen Zustands hinausgeht und das Gemeinschaftseigentum in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen auf Wohnungseigentümergemeinschaften:
Rechtsklarheit: Eigentümer können darauf vertrauen, dass der Austausch oder die Erneuerung von Fenstern im Regelfall keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellt.
Vermeidung von Konflikten: Durch die Einordnung als Instandhaltungsmaßnahme entfällt die Notwendigkeit aufwändiger Abstimmungsverfahren.
Prüfung der Teilungserklärung: Es bleibt wichtig, die spezifischen Regelungen einer Gemeinschaft zu prüfen, da abweichende Vereinbarungen rechtswirksam sein können.
Handlungsempfehlungen
1. Klärung der Zuständigkeiten: Prüfen Sie, ob in Ihrer Teilungserklärung Regelungen zu Fenstern enthalten sind.
2. Gemeinschaftliche Abstimmung: Stellen Sie sicher, dass der Austausch der Fenster den gesetzlichen und vereinbarten Vorgaben entspricht.
3. Beratung einholen: Lassen Sie sich bei Unsicherheiten von einem Fachanwalt beraten, um Konflikte zu vermeiden.
Fazit
Der Fenstereinbau ist grundsätzlich keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung, solange keine erheblichen Änderungen des Erscheinungsbildes oder der Funktionalität erfolgen. Diese Entscheidung bietet Wohnungseigentümern und Verwaltern eine klare Leitlinie, wie mit solchen Maßnahmen rechtssicher umzugehen ist.
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