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Seit 2003 arbeiten wir für Sie und Ihr Unternehmen als unabhängige Fachanwälte mit Sitz in Neuss. Spezialisiert auf Ihre Bedürfnisse, beraten und vertreten die Fachanwälte Markus Jansen und Jens Schulte-Bromby Sie im Wirtschaftsrecht und in weiteren Rechtsgebieten

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Aktuelle Themen

Prämiensparverträge: BGH qualifiziert Gutachten der Verbraucherzentrale als „gänzlich unbrauchbar"

09.07.2026

Was ist passiert?

In seiner Entscheidung vom 28.04.2026 (Az. XI ZR 61/25) hat der Bundesgerichtshof eine bemerkenswerte Klarstellung getroffen: Das von einem Prämiensparer eingeholte Privatgutachten der Verbraucherzentrale Bayern zur Berechnung seiner Zinsnachzahlungsansprüche war für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung „gänzlich unbrauchbar"  . Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 170 € sind nicht ersatzfähig.

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Vorfälligkeitsentschädigung: Rückforderung bei Immobiliardarlehen nur noch in Ausnahmefällen möglich OLG München bestätigt Anspruch der Bank – keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages

09.07.2026

Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 05.02.2026 (Az. 19 U 1341/25e, WM 2026, 814) klargestellt, dass Kreditinstituten der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der vorzeitigen Rückführung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages zusteht – auch wenn die vertraglichen Angaben zur Berechnungsmethode nicht jedes Detail finanzmathematisch ausformulieren. Gleichzeitig hat das OLG München eine Rückforderung über § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen vermeintlicher Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages abgelehnt.

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„Widerrufsjoker" endgültig gescheitert – BGH setzt dem Revival ein Ende Die Entscheidung: BGH, Urteil vom 03.03.2026 – XI ZR 39/25

09.07.2026

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 03.03.2026 (XI ZR 39/25) in Fortführung der Grundsatzentscheidung vom 27.02.2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337) klargestellt: Das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hindert das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn sich der konkrete Verzugszins für den Darlehensnehmer aufgrund anderer Angaben im Vertrag leicht ermitteln lässt . Damit hat der BGH dem nach der Entscheidung des EuGH vom 30.10.2025 (C-143/23) erneut aufflammenden „Widerrufsjoker" frühzeitig und endgültig eine Absage erteilt.

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