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Aktuelle Themen

Urteil des LG Koblenz vom 14.03.2024 - 3 O 457/23: Wirksame Schenkung von Sparguthaben

18.07.2024

Sachverhalt:

Die Beklagte war im Besitz zweier Sparbücher, die zu Sparkonten ihres mittlerweile verstorbenen Bruders gehörten. Abtretungserklärungen zugunsten der Beklagten lagen der Bank nicht vor, und eine Schenkung war nicht notariell beurkundet worden. Der Kläger, als Testamentsvollstrecker des Nachlasses, forderte die Herausgabe der Sparbücher, da er die Ansicht vertrat, dass mangels Abtretung das Guthaben zum Nachlass gehöre. Die Beklagte behauptete hingegen, ihr Bruder habe ihr die Sparbücher im Mai 2019 übergeben und die Einlagenforderung durch Abtretung auf sie übertragen.

Entscheidung:

Das LG Koblenz wies die Klage ab und entschied zugunsten der Beklagten. Die Sparbücher und die sich daraus ergebenden Sparguthaben sind durch Schenkung in das Eigentum der Beklagten übergegangen.

Begründung:

Da kein notarielles Schenkungsversprechen vorlag, musste die mündlich vereinbarte Schenkung vollzogen („bewirkt“) sein. Für bewegliche Sachen erfordert die Schenkung nicht unbedingt einen notariellen Vertrag, da sie durch Übergabe vollzogen wird. Bei Sparbüchern hingegen reicht die bloße Übergabe zur Schenkung nicht aus, da diese Forderungen gegen die Bank verbriefen. Hier ist eine Abtretungsvereinbarung erforderlich.

Das Gericht erkannte an, dass eine solche Abtretungsvereinbarung auch konkludent getroffen werden kann. Die Übergabe eines Sparbuches mit dem Willen „das darfst Du behalten“ kann eine stillschweigende Abtretungsvereinbarung beinhalten, wenn dies den Umständen entsprechend plausibel erscheint.

Im vorliegenden Fall überzeugte die Aussage der Beklagten, dass ihr Bruder ihr die Sparbücher mit der Erklärung übergab, sie könne über das Guthaben verfügen. Es gab keine Hinweise darauf, dass der Erblasser anders als willentlich den Besitz an den Sparbüchern auf die Beklagte übertragen hatte. Die Beweisaufnahme bestätigte, dass die Übergabe der Sparbücher mit einem entsprechenden Abtretungswillen erfolgt war.

Auch das Fehlen von Abtretungserklärungen bei der Sparkasse und die nicht erfolgte Umschreibung des Guthabens zu Lebzeiten des Erblassers standen der Wirksamkeit der Schenkung nicht entgegen. Zudem waren keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Erblasser weiterhin über das Guthaben verfügen wollte. Die nicht erfolgte Anzeige der Schenkung beim Finanzamt ließ keine belastbaren Rückschlüsse auf eine erfundene Schenkung zu, sondern könnte auf Unwissenheit bezüglich der Anzeigepflicht zurückzuführen sein.

Fazit:

Das LG Koblenz entschied, dass die Schenkung des Sparguthabens durch Übergabe der Sparbücher an die Beklagte wirksam war. Eine notariell beurkundete Abtretungserklärung war nicht erforderlich, solange die Umstände eine konkludente Abtretungsvereinbarung nahelegen.

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Zugang von E-Mails: Kein Anscheinsbeweis

18.06.2024

Technische Möglichkeit des Nichterreichens

Das Landgericht Hagen hat entschieden, dass für den Zugang einer E-Mail kein Anscheinsbeweis besteht. Trotz Absendens kann es technisch möglich sein, dass eine E-Mail den Empfänger nicht erreicht.

Fallbeispiel: Klageverfahren 2023

Im Jahr 2023 stritten die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Hagen unter anderem über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt den Erhalt, während der Kläger die Absendung der E-Mail bestätigte.

Beweispflicht liegt beim Absender

Das Gericht entschied, dass der Absender den Zugang der E-Mail nachweisen muss. Allein die Absendung reicht nicht aus, da es technisch möglich ist, dass die E-Mail nicht ankommt. Dieses Risiko trägt der Versender, da er die Art der Übermittlung wählt.

Lesebestätigung als Absicherung

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Empfänger erreicht, kann der Versender eine Lesebestätigung anfordern. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheit und Nachweisbarkeit. Ansonsten sollten bei Erklärung, deren Zugang nachgewiesen werden muss, stets das gute alte Einschreiben genutzt werden. Bei besonders wichtigen Erklärungen, wie zB. Kündigungen, kann auch die Zustellung durch Gerichtsvollzieher ein Möglichkeit darstellen.

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Vertretung von Unternehmen in Gerichtsverfahren

11.06.2024

Unternehmen werden auch in Gerichtsverfahren durch ihre Geschäftsführer vertreten. Diese beauftragen in der Regel einen Anwalt mit der Vertretung. Doch was passiert, wenn eine GmbH keinen Geschäftsführer hat? Oder wenn ein solcher nur im Handelsregister eingetragen, aber nicht wirksam bestellt ist? Und wer muss bei einer juristischen Person (GmbH, UG) vor Gericht erscheinen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hat?

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