Eine vermieterfreundliche Entscheidung von höchster Stelle: Der BGH hat entschieden, dass fristlose Kündigungen gerechtfertigt sein können, wenn das Jobcenter die Miete nicht rechtzeitig überweist. Die Geschichte: Es gab Unregelmäßigkeiten bei den anteiligen Mietzahlungen des Jobcenters. Die Mieterin zahlte ihren Mietanteil aber dessen ungeachtet stets pünktlich. Das Amtsgericht Hamburg/St. Georg wies die Räumungsklage ab: Der Mieterin habe nicht gekündigt werden dürfen. Denn die verspäteten Mietzahlungen seien nicht durch die Mieterin, sondern durch das Jobcenter erfolgt. Dies könne der Mieterin nicht angelastet werden. Das Landgericht Hamburg hob das Urteil auf, sah aber zahlreiche unklare Rechtsfragen und ließ die Revision vor dem BGH zu.
Der BGH entschied nun zu Gunsten der Vermieterin. Kernsatz: Ein direktes Verschulden der Vermieterin sei nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zwingend erforderlich. Ausreichend sei der Sachverhalt, dass die Miete über längere Zeiträume und trotz Abmahnung nicht gezahlt worden sei. Erforderliche Gesamtabwägungen der Schuldfrage waren in diesem Fall zu Ungunsten der Mieterin ausfallen.
Ein mögliches Verschulden des Mieters an unpünktlichen Mietzahlungen durch das Jobcenter könne durchaus vorliegen, z.B. durch fehlende Unterlagen oder verspätete Anspruchsanmeldungen. Die Richter vermochten nicht einzusehen, dass ein Vermieter unter den Folgen unpünktlicher Zahlungen durch das Jobcenter zu leiden habe, während der Mieter selbst komplett unbehelligt bleiben sollte.
Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht bei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte in Neuss: "Der aktuelle Fall wäre anders entschieden worden, wenn die Mieterin sich intensiv um die Mietzahlungsverpflichtung des Jobcenters gekümmert hätte und dieses Engagement auch hätte nachweisen können!"
Jens Schulte-Bromby, LL.M.