Mieter haben es gerne ein wenig grün auf ihrem Balkon. Die Liebe zur Natur kann aber auch über das Ziel hinausschießen oder – wie in diesem Fall – auch weit über das Hausdach hinaus. Daher sind dem Mieter bei der Bepflanzung eines Balkons oder einer Loggia auch Grenzen gesetzt, wie ein Beschluss des Landgerichts München vom 8. November 2016 zeigt (Az.: 31 S 123717/16).
Konkret hatte ein Mieter einer im dritten Stockwerk liegenden Wohnung auf seiner Loggia einen jungen Bergahorn in einem Holzkasten gepflanzt. Der junge Spross wuchs zu einem stattlichen Baum heran, dessen Krone auch über das Dach des Hauses ragte. Der Holzkasten verrottete im Lauf der Zeit, sodass der Baum nur noch in der Erde direkt auf dem Boden der Loggia stand. Um einen sicheren Stand zu gewährleisten, wurde der Baum noch zusätzlich an der Hauswand befestigt. Dem Vermieter ging das offensichtlich irgendwann zu weit. Er klagte auf Beseitigung des Baums.
Wie schon in erster Instanz hatte die Klage auch vor dem Landgericht München Erfolg. Die Anpflanzung eines solchen Baumes entspreche nicht der vorgesehenen Nutzung eines Balkons oder einer Loggia und sei im Grunde genommen schon eine bauliche Veränderung, die zudem das Erscheinungsbild des Gebäudes verändere. Zu bedenken sei außerdem, dass ein Ahornbaum ein Tiefwurzler sei und aufgrund der unzureichenden Verwurzelung auf der Loggia auch eine Umsturzgefahr besteht. Daher müsse der Baum beseitigt werden, so das LG München.
Der Mieter versuchte offensichtlich alles, um seinen Baum zu retten und berief sich sogar auf Art. 20a GG. Dazu erklärte das Gericht, dass Naturschutz zwar ein Staatsziel sei. Daraus lasse sich aber weder ein Grundrecht des Mieters noch ein absolutes Verbot zur Entfernung von Bäumen ableiten.
„Ein Balkon ist kein Garten und es gibt Pflanzen, die für eine Balkonbepflanzung irgendwann zu groß werden. In diesem Fall wurde der Baum nicht nur zu groß, sondern auch schon zur Gefahr. Von daher ist die Entscheidung des Gerichts absolut nachvollziehbar. Vielleicht hätte sich im Gespräch mit dem Vermieter ein geeigneter Platz für den Baum auf dem Grundstück finden lassen“, sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Partner bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte in Neuss.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.