Auch die erfolgte Modernisierung der Mietsache berechtigt den Vermieter zu einer Mieterhöhung. Dies ist gesetzlich in § 559 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.
Wichtig ist, dass die Modernisierung einer Mietsache begrifflich über die reine Instandhaltung hinaus geht. Denn zu Instandhaltungsarbeiten ist der Vermieter gesetzlich verpflichtet, so dass daraus keine Mieterhöhung resultieren darf.
Eine Modernisierung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die durchgeführten Arbeiten zu einer Steigerung des Wohnwerts bzw. des Wohnkomforts führen oder wenn nachhaltige Energie- und Wasserverbrauchseinsparungen realisiert werden.
Nach Abschluss einer Modernisierungsarbeit ist der Vermieter berechtigt die Jahresmiete auf 11% der reinen Modernisierungsaufwendungen zu erhöhen.
Dabei hat der Vermieter schriftlich und detailliert darzulegen wie sich die Mieterhöhung zusammensetzt. Die Erklärung muss zwingend eine Kostenberechnung der Modernisierungsmaßnahmen erhalten.
Auch im Fall der Modernisierung steht dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine Kappungsgrenze wie im Fall einer Mieterhöhung auf eine ortsübliche Vergleichsmiete existiert im Rahmen einer Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsarbeiten nicht, auch die Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.