BGH: Umlagefähigkeit von Kosten für ein Müllmanagementsystem auf Mieter
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Januar 2023 (Aktenzeichen VIII ZR 230/21) betrifft die Frage der Umlagefähigkeit von Kosten für ein Müllmanagementsystem auf Mieter und die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch den Vermieter. Das Urteil hebt die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Kernaussagen des Urteils:
- Wirtschaftlichkeitsgebot: Ein Dienstleistungsvertrag, der die Betriebskosten beeinflusst und vor dem Abschluss des Mietvertrags geschlossen wurde, kann nicht als Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots gesehen werden, wenn es dem Vermieter nicht möglich oder zumutbar ist, diesen Vertrag während des Mietverhältnisses zu korrigieren. Das Wirtschaftlichkeitsgebot kommt also nur in Betracht, wenn dem Vermieter eine Korrektur möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre.
- Darlegungs- und Beweislast: Der Mieter, der Ansprüche aufgrund einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters. Dies gilt sowohl für die Kostenhöhe als auch für den „Kostengrund“.
- Entscheidung des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat sowohl den Inhalt der vertraglichen Nebenpflicht des Vermieters bezüglich des Wirtschaftlichkeitsgebots als auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es hat angenommen, dass der Vermieter für die Angemessenheit der Kosten für das Müllmanagementsystem beweispflichtig sei. Der BGH stellt jedoch klar, dass die Beweislast beim Mieter liegt.
- Umlagefähigkeit der Kosten: Grundsätzlich können Kosten für Müllmanagement als Betriebskosten umgelegt werden. Hierbei muss jedoch das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden.
- Feststellungsklagen: Bezüglich der Feststellungsklagen der Mieter weist der BGH darauf hin, dass diese zum Teil unzulässig sind, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
- Rückverweisung: Aufgrund der rechtlichen Fehler in der Beurteilung durch das Berufungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Darlegungs- und Beweislast und die Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots, wird das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.