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AG Dresden: Fehlen einer detaillierten Heizkostenabrechnung in der Betriebskostenabrechnung  führt zur formellen Unwirksamkeit

Ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 31. März 2023 (147 C 3768/22) liefert entscheidende Einblicke in die formellen Anforderungen an Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. In diesem Fall wurde die formelle Unwirksamkeit der Heizkostenabrechnung festgestellt, was im konkreten Fall zwar nicht die Ungültigkeit der gesamten Betriebskostenabrechnung nach sich zog, aber durchaus passieren kann. Die Entscheidung ist daher nicht unwichtig für Vermieter.

Kern der Entscheidung:

Das Gericht stellte fest, dass eine Heizkostenabrechnung, die dem Mieter ohne eine detaillierte Aufstellung des Verbrauchs vorgelegt wird, formell unwirksam ist. Dies führt wegen der  gesetzlichen Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB unter Umständen dazu, dass der Vermieter Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung nicht mehr geltend machen kann. Dieser Mangel der Abrechnung beeinflusst nicht die Gültigkeit der Abrechnung der übrigen Betriebskosten, solange im Mietvertrag getrennte Vorauszahlungen für die Heizkosten und die übrigen Betriebskosten vereinbart worden sind.

Bedeutung für die Praxis:

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer korrekten und vollständigen Dokumentation in der Betriebskostenabrechnung. Vermieter müssen sicherstellen, dass sie Heizkosten in der Abrechnung nicht nur benennen, sondern eine detaillierte und für den Mieter nachvollziehbare Heizkostenabrechnung beifügen. Für Mieter bietet das Urteil die Möglichkeit, sich wegen des formellen Mangels  der fehlenden Heizkostenabrechnung möglicherweise der Verpflichtung zur Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung zu entziehen.

Fazit:

Die Entscheidung des AG Dresden verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abrechnungspraxis. Sie schützt die Rechte der Mieter, während sie gleichzeitig die Vermieter dazu anhält, ihre Abrechnungsprozesse zu überdenken und zu verbessern. Es ist von besonderer Wichtigkeit nicht nur die Abrechnungsfristen zu wahren, sondern auch eine vollständige und nachvollziehbare Heizkostenabrechnung beizufügen. Ansonsten droht ein Anspruchsverlust, der sich unter Umständen nicht nur auf die Heizkostenabrechnung bezieht, sondern auch auf die Nachforderungen aus der Gesamtabrechnung. 

 

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Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.