Das AG München hat entschieden, dass ein Mieter, der von Nachbarn und Mitmietern beschuldigt wird, den Hausfrieden zu stören, keinen Anspruch gegenüber der Vermieterin hat, zu erfahren, wer welche Anschuldigungen erhebt.
Der Kläger ist seit Ende 1998 Mieter einer Wohnung in München. Am 30.01.2014 teilte ihm seine Vermieterin schriftlich mit, dass sie wiederholt von anderen Mietern darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Kläger den Hausfrieden störe durch sein aggressives und bedrohliches Auftreten, durch Beleidigungen, falsche Anschuldigungen und Gewaltandrohungen. Die Vermieterin forderte den Kläger auf, Belästigungen der Mitmieter und Nachbarn zu unterlassen. Sie drohte eine Abmahnung an und bei weiteren Verstößen die fristlose Kündigung. Der Kläger verlangt nun von seiner Vermieterin Auskunft darüber, mit welchem Inhalt wann genau und von welchen anderen Mietern die Anschuldigungen ausgesprochen wurden. Er behauptet, seine Vermieterin hätte eine vertragliche Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, da die Vorwürfe für ihn zu erheblichen Nachteilen in der Zukunft führen könnten. Die Vermieterin verweigerte die Auskunft. Die Vermieterin ist der Meinung, dass der Kläger ihr gegenüber keinen Auskunftsanspruch habe. Die betroffenen Mieter und Nachbarn hätten außerdem die Vermieterin ausdrücklich darum gebeten, die Anschuldigungen vertraulich zu behandeln, da sie Angst vor dem Kläger haben. Der Kläger erhob deshalb Klage.
Das AG München hat der Vermieterin Recht gegeben und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Auskunftsanspruch aufgrund des Mietverhältnisses. Der Vermieterin sei es nicht zumutbar, die Namen derjenigen Mieter, die sich über das Verhalten des Klägers beschwerten, zu offenbaren und insbesondere auch, wer wann welche Anschuldigungen vorgebracht hat. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Vermieterin gegenüber ihren Mietern eine Fürsorgepflicht habe und die Gefahr bestünde, dass bei Erteilung der Auskunft sich die Störung des Hausfriedens verschärfe. Es sei dem Kläger auch zuzumuten, dass er abwartet, ob die Vermieterin die Beschwerden tatsächlich zum Anlass für eine spätere Kündigung nimmt. Sollte es zu einer Kündigung und einem anschließenden Räumungsprozess kommen, müssten erst dann die behaupteten Anschuldigungen konkret von der Vermieterin bewiesen werden. Im Rahmen der Abwägung der gegenseitigen Interessen, sei der Auskunftsanspruch derzeit zu verneinen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München Urteil v. 08.08.2014 Az. 463 C 10947/14
Quelle: Juris
Jens Schulte-Bromby, LL.M.