Der BGH hat nun die von den Untergerichten unterschiedlich beurteilte Frage der Wirksamkeit des sog "Parkettklausel" entschieden:
Folgende Regel in Vermieter-AGB ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel: "Parkett und Holzfußboden sind nach 10 Jahren zu versiegeln, sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet."
BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - VIII ZR 137/12
Die Entscheidung fügt sich ein in eine Reihe von Entscheidungen des BGH zu Schönheitsreparaturregelungen in Formularmietverträgen. Eine Vielzahl von Klauseln wurden inzwischen durch den BGH für unwirksam erachtet. Dies hat zur Folge, dass der Mieter - auch bei Mietende - nicht renovieren muss
Wir beraten Sie gern und überprüfen die Wirksamkeit der mietvertaglichen Regelungen und die sich daraus für Sie ergebende Instandhaltungspflicht.
RA Schulte-Bromby, LL.M.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.