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Rückwirkende Änderung des Verteilungsschlüssels nach WEG

In einem aktuellen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und der Gemeinschaft selbst, den das LG Düsseldorf in der Berufungsinstanz zu entscheiden hatte, ging es um die Gültigkeit von Beschlüssen zur rückwirkenden Änderung der Verteilungsschlüssel für Nebenkosten, beginnend ab dem 01.01.2019. Die Beschlüsse zielten darauf ab, die bereits abgerechneten Wirtschaftsjahre 2019 und 2020 anzupassen. Dieser Sachverhalt wurde durch einen anhängigen Rechtsstreit über die Korrektheit der Nebenkostenabrechnungen verkompliziert, welche vom vorgeschriebenen Schlüssel der Teilungserklärung abwichen und stattdessen einen lange geduldeten, alternativen Schlüssel anwendeten

Gerichtliche Entscheidung

Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 19.04.2023 (Az. 25 S 34/22) zu dieser Angelegenheit. Das Amtsgericht hatte die Beschlüsse ursprünglich aufrechterhalten, wurde jedoch vom Landgericht überstimmt, welches die Beschlüsse schließlich aufhob. Das Landgericht stellte fest, dass eine Beschlusskompetenz für rückwirkende Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels existiert, auch wenn diese bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume betrifft. Jedoch wurden solche Änderungen als generell unzulässig betrachtet, es sei denn, der bisherige Schlüssel ist unbrauchbar, extrem unpraktikabel oder grob unbillig. In dem vorliegenden Fall waren keine besonderen Umstände erkennbar, die eine Ausnahme rechtfertigen würden.

 

Rechtliche Würdigung und Praxishinweis

Das Gericht betonte, dass der Schutz vor unerwarteten Änderungen während einer laufenden Abrechnungsperiode sowie die Abwägung zwischen Vertrauensschutz und der Herstellung von Kostengerechtigkeit zentral sind. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass rückwirkende Änderungen des Verteilungsschlüssels einer strengen Prüfung unterliegen und nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass Beschlüsse zur Änderung des Verteilungsschlüssels klar formuliert sein müssen und explizit für zukünftige Abrechnungen gelten sollten, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Wohnungseigentumsrechtliche Beschlüsse müssen dem Gebot der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen und sind somit nur in begrenztem Maße gerichtlich überprüfbar.

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Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.