25.03.2020
Mietverhältnisse können aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)). Angesichts der Einnahmeausfälle und Unwägbarkeiten durch die COVID-19-Pandemie könnte dies zu einer Kündigungswelle führen, weil Gewerbetreibende und Wohnungsmieter – unverschuldet - nicht mehr in der Lage sind, die geschuldete Miete zu zahlen. Der Gesetzgeber reagiert nun auf dieses Problem: Der Deutsche Bundestag und wird heute – das darf als sicher gelten – das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschließen, das auch notwendige Übergangsregelungen für die Kündigungsregeln im Mietrecht enthält.
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