Unter dem Begriff Miete kann man zwei Dinge verstehen. Einerseits bezeichnet Miete ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis, bei dem einem Mieter eine Sache auf Zeit zum Gebrauch überlassen wird. Dieses Dauerschuldverhältnis findet seine gesetzliche Regelung in den §§ 535 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Weiterhin ist der Begriff Miete im alltäglichen Sprachgebrauch der geläufige Ausdruck für den vom Mieter zu entrichtenden Mietzins. Also für den Betrag, den ein Mieter für die Gebrauchsüberlassung an der Mietsache an den Vermieter zu bezahlen hat.
Jens Schulte-Bromby