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Gerichtsbekannte Anspannung des Wohnungsmarktes allein reicht nicht für die Verlängerung einer Räumungsfrist aus
LG Berlin II, Beschluss vom 17.02.2024 - Aktenzeichen: 67 T 108/23

In diesem aktuellen Beschluss hat das Landgericht Berlin II eine wichtige Klarstellung getroffen bezüglich der Verlängerung der Räumungsfrist gemäß § 721 Zivilprozessordnung (ZPO) unter Berücksichtigung der Lage auf dem Wohnungsmarkt. Es wurde festgestellt, dass allein die Feststellung einer gerichtsbekannten Anspannung des Wohnungsmarktes nicht ausreicht, um eine Verlängerung der Räumungsfrist zu begründen. Vielmehr obliegt es dem Mieter, nachzuweisen, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um Ersatzwohnraum zu finden.

Der konkrete Fall, der diesem Beschluss zugrunde lag, involvierte eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte im Dezember 2023, welches auf Antrag des Mieters die Räumungsfrist verlängerte und dabei die Anspannung des Wohnungsmarktes als maßgeblichen Faktor heranzog. Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, und das Landgericht Berlin II entschied zugunsten des Vermieters.

Das Gericht betonte, dass es nicht ausreicht, sich lediglich auf die allgemeine, gerichtsbekannte Anspannung des Wohnungsmarktes zu berufen. Der Mieter hat vielmehr die konkrete Verpflichtung, nachzuweisen und zu belegen, dass er ernsthafte Bemühungen unternommen hat, um eine alternative Wohnmöglichkeit zu finden. Es obliegt dem Mieter, darzulegen, dass bis zum ursprünglichen Ablauf der Räumungsfrist trotz angemessener Bemühungen keine adäquate Ersatzwohnung gefunden werden konnte. Zusätzlich ist zu klären, ob der Mieter innerhalb der Räumungsfrist überhaupt aktive Schritte unternommen hat, um eine neue Wohnung zu finden.

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer aktiven Suche nach Ersatzwohnraum für Mieter, die eine Verlängerung der Räumungsfrist beantragen. Allein allgemeine Hinweise auf den angespannten Zustand des Wohnungsmarktes reichen nicht aus, um eine solche Verlängerung zu rechtfertigen. Stattdessen müssen konkrete Bemühungen dargelegt und bewiesen werden, um überhaupt Aussichten auf eine Verlängerung zu haben.

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Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

Jens Schulte-Bromby, LL.M.