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Corona-Lockdown – BGH entscheidet zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungs­versicherung

Im Corona-Lockdown war es ein trauriges Bild. Zahlreiche Geschäfte mussten auf behördliche Anordnung schließen, um die Ausbreitung der Pandemie zu bekämpfen. Besonders hart traf es bekanntlich die Gastronomie. Ein Fall für die Betriebsschließungsversicherung, dachten sich viele Gastronomen und stießen bei ihrem Versicherer auf taube Ohren. Mit Hinweis darauf, dass Covid-19 nicht zu den versicherten Krankheiten zählt, sehen sich die Versicherer nicht in der Leistungspflicht.

Gerichte haben bislang unterschiedlich zur Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei einer behördlich angeordneten Schließung aufgrund der Corona-Pandemie entschieden. Nun ist ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelandet, der vermutlich noch im Januar in einem Fall entscheiden wird, ob die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss (Az.: IV ZR 144/21).

In dem Verfahren geht es um die Klage eines Gastronomen aus Schleswig-Holstein, der seine Gaststätte im Corona-Lockdown auf behördliche Anordnung schließen musste und nun Ansprüche aus seiner Betriebsschließungsversicherung geltend macht.

In den Versicherungsbedingungen ist u.a. vereinbart, dass der Versicherer bis zu einer Haftzeit von 30 Tagen Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den Betrieb schließt, um die Verbreitung zu verhindern. Der Versicherer verweigert jedoch die Zahlung, weil weder Covid-19 noch das Coronavirus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren.

 

Nachdem das Landgericht Lübeck und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Klage des Gastronomen abgewiesen haben, wird nun eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH erwartet.

Viele Versicherer haben in ihren Klauseln tatsächlich versicherte Krankheiten oder Krankheitserreger aufgezählt oder verweisen auf die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten. Zu Beginn der Pandemie fehlte Covid-19 verständlicherweise noch. Das Gesetz wurde seitdem allerdings mehrfach geändert. Bei der zweiten Welle im Herbst 2020 war Corona beispielsweise schon ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

 

„Die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass es auf die konkrete Formulierung in den Versicherungsbedingungen ankommt, ob bei einer Corona-bedingten Schließung Versicherungsschutz besteht“, sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby aus Neuss. Klauseln, die den Versicherungsschutz beschränkten, müssten für den Versicherungsnehmer klar und transparent sein, entschied beispielsweise das OLG Karlsruhe (Az.: 12 U 4/21). Eine wiederholte Bezugnahme in den Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz, erwecke beim Versicherungsnehmer den Eindruck, dass jede Betriebsschließung auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei.

Von der anstehenden BGH-Entscheidung ist nicht zu erwarten, dass daraus eine Allgemeingültigkeit für alle weiteren Fälle abgeleitet werden kann. „Es wird weiter auf den Einzelfall ankommen. Da sich die Klauseln der Versicherer jedoch oft ähnlich sind, wird eine gewisse Richtung erkennbar sein“, so Rechtsanwalt Schulte-Bromby.

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Ihr Ansprechpartner

Jens Schulte-Bromby, LL.M.

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