In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Lübeck entschieden, dass ein Vermieter einen verjährten Schadensersatzanspruch mit einer Mietkautionsrückzahlung aufrechnen kann. Entscheidend ist dabei, dass beide Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht verjährt waren.
Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Fall hatten Mieter nach Beendigung ihres Mietverhältnisses in Schleswig-Holstein im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Schwarzenbek auf Rückzahlung ihrer Mietkaution geklagt. Der Vermieter setzte dagegen verjährte Schadensersatzansprüche. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht, woraufhin die Mieter Berufung einlegten.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es sei zulässig, dass der Vermieter die Aufrechnung mit der Mietkaution erklärte, obwohl seine Schadensersatzansprüche verjährt waren. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses standen sich die Ansprüche unverjährt gegenüber (§ 215 BGB). Sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution als auch die Schadensersatzansprüche bestanden unmittelbar nach Ende des Mietverhältnisses und waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt.
Bedeutung der Verjährungsfrist
Das Landgericht stellte klar, dass es unerheblich sei, ob der Vermieter die Schadensersatzansprüche innerhalb der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB geltend gemacht hat. Entscheidend ist, dass die gegenseitigen Ansprüche der Parteien zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses unverjährt gegenüberstanden.
Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Vermieter auch verjährte Ansprüche zur Aufrechnung bringen können, sofern die Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht verjährt waren.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.