Unter einem Makler versteht man eine Person, deren Aufgabe es ist Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags zu vermitteln. Seine gesetzliche Ausgestaltung findet dies im sogenannten Maklervertrag, der in den §§ 652 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt ist.
Üblich ist das Einschalten eines Maklers mittlerweile insbesondere bei der Vermietung von Wohnraum, da sich viele Vermieter davon eine Arbeitserleichterung und eine gewisse Rechtssicherheit versprechen.
Die Maklerkosten, also die sogenannten Maklerprovision ist in der Regel vom Auftraggeber zu tragen. Bei einem Mietvertrag wäre dies also in der Regel der Vermieter, der die Dienste des Maklers in Anspruch nehmen will.
Es ist jedoch nicht verboten und mittlerweile auch an der Tagesordnung, dass der Makler vom Mieter selbst bezahlt wird.
Geregelt ist einzig und allein die maximale Höhe der Maklerprovision oder auch Courtage. Diese darf bei Wohnraummietverträgen maximal zwei Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen und wird nach Abschluss des Mietvertrags, also nach dessen Unterzeichnung zur Zahlung fällig.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.