Unter einem Maklervertrag versteht man einen privatrechtlichen Vertrag der seine Rechtsgrundlage in den §§ 652 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) findet. Mittels eines Maklervertrags verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer für das Zustandekommen eines Vertrages oder für die Vermittlung einer Chance zu einem Vertragsabschluss eine bestimmte Gebühr zu bezahlen.
Eine Unterform des Maklervertrags ist der sogenannte Darlehensvermittlungsvertrag gemäß §§ 655a - 655e BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Bei solchen Darlehensvermittlungsverträgen , die im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zu Stande kommen bestehen besondere Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers.
Eine weitere geläufige Form des Maklervertrags ist der sog. Handelsmaklervertrag. Unter einem Handelsmakler versteht man einen Makler, der für die Vermittlung von Handelsgeschäften zuständig ist. Seine gesetzliche Regelung findet der Handelsmakler in den §§ 93- 104 HGB (Handelsgesetzbuch). Ansprechpartner ist Ihr Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Markus Jansen