Der Widerruf von Darlehen beschäftigt den Bundesgerichtshof weiterhin. Am 12. Juli muss der BGH über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags entscheiden (Az.: XI ZR 564/15).
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte bereits im November 2015 zu Gunsten der Verbraucher entschieden (Az.: 14 U 2439/14). Diese hatten im April 2008 ein Darlehen abgeschlossen und es mit Grundpfandrechten besichert. Im Juni 2013 widerriefen sie den Darlehensvertrag. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, weil das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe, so das OLG Nürnberg.
Zur Begründung führte es aus, dass die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Der Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehle es an der gebotenen Eindeutigkeit. Darüber hinaus habe die Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet, da sie eine Fußnote mit dem Text „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ verwendet habe. Dies könne bei dem Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, dass die Widerrufsfrist kürzer oder länger als zwei Wochen sein könne. Durch diese Überarbeitung könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen, entschied das Gericht. Das Widerrufsrecht sei auch weder verwirkt gewesen noch treuwidrig ausgeübt worden. Gegen dieses Urteil legte die Bank Revision ein, über die der BGH nun am 12. Juli entscheiden muss.
„In der Vergangenheit haben wir schon häufiger erlebt, dass die Banken kurz vor der BGH-Verhandlung noch einen Rückzieher gemacht haben, wohl auch um eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zu verhindern. Ein deutliches Zeichen dafür, dass die Aussichten des Verbrauchers den Darlehenswiderruf durchzusetzen, in der Regel gut sind“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby in Neuss. Diesmal sind die Umstände allerdings etwas anders. Denn am 21. Juni 2016 endet das Widerrufsrecht für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen. Ein Urteil des BGH käme also erst nach Ende des Widerrufsrechts für Altverträge aus diesem Zeitraum.
„Bis zum 21. Juni können Verbraucher aber noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. So wie das OLG Nürnberg haben auch schon verschiedene andere Oberlandesgerichte verbraucherfreundlich entschieden. Danach ist der Darlehenswiderruf in der Regel dann möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Allerdings wird die Zeit langsam knapp. Verbraucher, die ihr Immobiliendarlehen noch widerrufen und von den günstigen Zinsen profitieren möchten, sollten daher jetzt handeln“, so Rechtsanwalt Jansen.
Die Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby ist Mitglied der Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de und überprüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen.
Markus Jansen