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Bankrecht aktuell: BGH: Klauseln zu Negativzinsen auf Spareinlagen unwirksam

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteilen vom 4. Februar 2025 (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) entschieden, dass Klauseln zu Verwahrentgelten für Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten gegenüber Verbrauchern unwirksam sind. Zudem wurden Klauseln zu Entgelten für Ersatz-Bankkarten und Ersatz-PINs für unwirksam erklärt.

Hintergrund:

Verbraucherschutzverbände klagten gegen Banken und Sparkassen, die Verwahrentgelte auf Kundeneinlagen erhoben. Die Banken sahen diese Entgelte als zulässige Preisabreden an, während die Verbraucherschutzverbände eine unangemessene Benachteiligung der Kunden rügten.

Entscheidung des BGH

1. Unwirksamkeit der Verwahrentgeltklauseln

Die Klauseln in Giroverträgen unterliegen zwar keiner Inhaltskontrolle nach AGB-Recht, verstoßen aber gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind daher unwirksam.

Klauseln zu Verwahrentgelten auf Tagesgeld- und Sparkonten sind einer Inhaltskontrolle zugänglich und benachteiligen Verbraucher unangemessen, da sie den vertraglichen Zweck des Kapitalerhalts und Sparens unterlaufen.

Die Erhebung von Verwahrentgelten auf Einlagen führt dazu, dass das Sparguthaben kontinuierlich schrumpft, was mit dem Wesen eines Sparvertrags unvereinbar ist.

2. Unwirksamkeit von Entgelten für Ersatzkarten und Ersatz-PINs

Die Klauseln zu Entgelten für Ersatzkarten und Ersatz-PINs verstoßen gegen das Transparenzgebot, da sie nicht hinreichend klarstellen, unter welchen Umständen eine Zahlungspflicht des Verbrauchers besteht.

Folgen der Entscheidung

Banken dürfen solche Klauseln nicht mehr verwenden.

Rückzahlungsansprüche der Verbraucher können nur individuell geltend gemacht werden, eine allgemeine Erstattungspflicht besteht nicht.

In einem Verfahren wurde die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH den Verbraucherschutz und setzt klare Grenzen für Banken bei der Erhebung von Verwahrentgelten.

 

 

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Markus Jansen

Markus Jansen