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OLG Düsseldorf: Hohe Hürden für Darlehenskündigung aus wichtigem Grund

Die Gewährung eines Darlehens ist in der Regel an die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder an Sicherheiten gekoppelt. Tritt hier eine wesentliche Verschlechterung ein oder ist dies zu befürchten, hat der Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht. „Es muss allerdings eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Darlehensnehmers zu befürchten sein, bevor die Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund zulässig ist“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Neuss.

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21. April 2020 verdeutlicht, dass an die Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers hohe Anforderungen zu stellen sind (Az.: I-6 U 136/19). Das OLG stellte klar, dass die Kündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn nicht nur von einer vorübergehenden, sondern von einer dauerhaften Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers ausgegangen werden muss. Diese dauerhafte Verschlechterung müsse aus der von der Bank zu erstellenden Prognose deutlich hervorgehen, so das OLG. Erst wenn von einer dauerhaften Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen ist, sei die für die Kündigung aus wichtigen Grund notwendige Wesentlichkeitsgrenze überschritten, führte das OLG Düsseldorf aus.

Da die Bank bei der Gewährung eines Darlehens in der Regel auch Sicherheiten verlangt, muss sie vor der Kündigung außerdem prüfen, ob auch die Werthaltigkeit der vereinbarten Sicherheiten gefährdet ist. Ist die Werthaltigkeit weiterhin gegeben, kann die Bank den Darlehensvertrag nicht kündigen, führte das OLG weiter aus.

Hat der Darlehensnehmer seine vertraglichen Pflichte verletzt und hat beispielsweise fällige Zinsen oder Raten nicht gezahlt, muss die Bank ihn zunächst abmahnen oder eine Frist gewähren, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Erst danach kann sie eine Kündigung aus wichtigem Grund aussprechen. Das gilt umso mehr, wenn sie den Eindruck erweckt hat, dass sie Kontoüberziehungen oder ausbleibende Ratenzahlungen weiterhin dulden werde.

„Die Latte für eine Darlehenskündigung aus wichtigem Grund liegt hoch, wie das OLG Düsseldorf klargestellt hat. Das kann für Darlehensnehmer wichtig werden, die durch die Corona-Krise oder aus anderen Gründen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind“, so Rechtsanwalt Jansen.

 

Mehr Informationen: https://www.jusra.de/fachgebiete/bank-kapitalmarktrecht/

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Markus Jansen

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