Verliert der Hauptschuldner die Einrede der Verjährung, kann auch der Bürge die Verjährung der Forderungen nicht mehr geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. Juni 2016 entschieden (Az.: XI ZR 242/15) und damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1980 konkretisiert.
Der Fall vor dem BGH reichte bis in die 1990er Jahre zurück. Die damalige Ehefrau des Beklagten und eine Geschäftspartnerin (Hauptschuldnerin) hatten in den Jahren 1992 und 1993 bei der Bank zwei Immobiliendarlehen in Höhe von insgesamt knapp 1,5 Millionen DM zum Ankauf und Sanierung einer Wohnanlage aufgenommen. Der beklagte Ehemann hatte jeweils eine selbstschuldnerische Bürgschaft in gleicher Höhe übernommen. Die frühere Ehefrau wurde schon 1995 aus der Haftung entlassen. Das Geschäft ging offensichtlich schief und die Darlehen konnten nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden. Im Jahr 2001 stellte die Bank die Darlehen schließlich fällig und suchte einen Vergleich mit der Hauptschuldnerin. Drei Jahre später nahm sie den Beklagten als Bürgen in Anspruch.
Alle Bemühungen eine außergerichtliche Lösung zu finden, scheiterten, so dass die Bank im Jahr 2007 die Zwangsvollstreckung der Immobilie und den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Hauptschuldnerin erwirkte. Diese wurde im März 2009 vom Landgericht Frankfurt rechtskräftig zur Zahlung von rund 700.000 Euro verurteilt. Mit der Einrede der Verjährung hatte die Frau keinen Erfolg; auf eine Berufung verzichtete sie.
Das hatte auch Folgen für den Bürgen. Denn wie der BGH entschied, könne er sich nach der rechtskräftigen Verurteilung der Hauptschuldnerin nicht mehr auf die Verjährung der Forderungen berufen. Er hätte sich nur dann noch auf Verjährung berufen können, wenn die Hauptschuldnerin dieses Recht noch gehabt hätte. Dieses hatte sie aber durch ihre Verurteilung schon verloren. Der BGH erklärte, dass ein Bürge zwar auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen könne. Dies sei aber nur möglich, wenn dem Hauptschuldner diese Einreden noch zustehen.
Etwas anderes gelte gemäß § 768 Abs. 2 BGB nur, wenn die Einrede bereits wirksam entstanden war und durch ein Rechtsgeschäft der Hauptschuldnerin wieder weggefallen ist. Der in diesem Fall erhobene Einwand, die Hauptschuldnerin habe den Prozess schlecht geführt noch ihre Entscheidung, keine Rechtsmittel einzulegen, reiche dazu jedoch nicht aus.
„Geht ein solches Geschäft schief, sollte der Bürge sich umgehend rechtlichen Beistand sichern. In diesem Fall hat er zu spät reagiert. Ansonsten wäre die Einrede der Verjährung noch möglich gewesen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei Jansen Schwarz & Schulte-Bromby Rechtsanwälte in Neuss.
Markus Jansen