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Unzulässige Altersdiskriminierung bei Kreditkartenvertrags-Ablehnung
Amtsgericht Kassel: Entscheidung vom 07.09.2023, 435 C 777/23 (nichts rechtskräftig)

In einer bedeutenden Entscheidung vom 7. September 2023 (435 C 777/23, ZIP 2024, 940 ff.) stellte das Amtsgericht Kassel fest, dass die Ablehnung eines Kreditkartenvertrags wegen des Alters eines 88-jährigen potenziellen Neukunden eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstellt. Der potenzielle Neukunde verfügte über ein monatliches Pensionseinkommen von 6.400 €, das den Verfügungsrahmen des beabsichtigten Kreditkartenvertrags von 2.500 € deutlich überstieg. Das Gericht sprach dem abgelehnten Kunden eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zu.

Praxistipp

Es ist bemerkenswert, dass ein Kreditinstitut einem 88-jährigen Neukunden mit einem monatlichen Pensionseinkommen von 6.400 € den Abschluss eines Kreditkartenvertrags mit einem Verfügungsrahmen von nur 2.500 € allein wegen dessen Alters und des damit verbundenen Ausfallrisikos verweigert hat. Heutzutage ist die Teilnahme am allgemeinen Leben ohne Kreditkarte nahezu unmöglich, was auch Kreditinstituten bewusst sein dürfte.

Es bleibt abzuwarten, ob das Berufungsgericht das erhöhte Ausfallrisiko eines 88-jährigen Neukunden aufgrund eines möglichen früheren Todes und des damit verbundenen höheren Aufwands bei der Rückforderung eines überzogenen Sollsaldos gegenüber den Erben als ausreichend ansieht, um die Ablehnung der Eröffnung eines Kreditkartenvertrags zu rechtfertigen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Kreditinstitute, Diskriminierungen aufgrund des Alters zu vermeiden und eine faire Bewertung der Kreditwürdigkeit vorzunehmen, die nicht ausschließlich auf dem Alter des Antragstellers basiert. Die Praxis, allein aufgrund des Alters einen Kreditkartenantrag abzulehnen, widerspricht den Grundsätzen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

 

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Markus Jansen

Markus Jansen