Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 19. November 2024 (Az. 21 O 54/24), dass ein Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens auch dann erloschen sein kann, wenn ein nicht entwertetes Sparbuch vorgelegt wird. Maßgeblich ist, ob das Kreditinstitut nachweisen kann, dass die Auszahlung bereits erfolgt ist. Eine Gesamtschau der Umstände kann die Beweiskraft des Sparbuchs erschüttern.
Sachverhalt
Die Klägerin hatte 1984 ein Sparbuch bei der Beklagten eröffnet. Das Sparbuch enthielt jährliche Eintragungen bis 1999. Im Jahr 2023 legte sie das Sparbuch in einer Filiale der Bank vor und forderte die Auszahlung des zuletzt ausgewiesenen Guthabens. Die Beklagte verweigerte dies mit der Begründung, das Konto sei bereits 2018 aufgelöst und der Restbetrag von 318,57 € auf einem Sammelkonto verbucht worden.
Die Beklagte legte EDV-Ausdrucke vor, wonach die letzte Kundenbuchung im April 2000 eine Abbuchung von 25.000 DM auswies. Diese Transaktion sei nicht ins Sparbuch eingetragen worden, da es der Bank zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorlag. Die Bank argumentierte, dass die Klägerin den Betrag anderweitig verwendet habe.
Entscheidung des LG Köln
Das Gericht wies die Klage ab. Der Anspruch auf Auszahlung sei durch Erfüllung erloschen.
Beweislast: Grundsätzlich muss die Bank die Erfüllung der Auszahlung nachweisen. Ein nicht entwertetes Sparbuch hat grundsätzlich eine hohe Beweiskraft, jedoch können zusätzliche Umstände diese erschüttern.
Beweislage: Die Bank konnte mit EDV-Ausdrucken nachweisen, dass eine Abbuchung im Jahr 2000 erfolgte. Zusätzliche Eintragungen wie "UNBAR", "GUT" und "LAST" im Sparbuch sprachen dafür, dass die Klägerin über den Betrag anderweitig verfügt hatte.
Verhalten der Klägerin: Das Sparbuch wurde bis 1999 regelmäßig zur Zinsverbuchung genutzt, danach nicht mehr. Zudem reagierte die Klägerin nicht auf wiederholte Aufforderungen der Bank zur Vorlage des Sparbuchs zwischen 2009 und 2018. Dies deutete darauf hin, dass sie bereits wusste, dass kein wesentliches Guthaben mehr vorhanden war.
Fazit
Das LG Köln stellte klar, dass eine Bank die Erfüllung eines Auszahlungsanspruchs beweisen muss. Dies kann durch EDV-Dokumentationen und das Verhalten des Kunden geschehen. Auch wenn ein Sparbuch nicht entwertet wurde, kann die Beweiskraft erschüttert sein, wenn deutliche Hinweise auf eine frühere Auszahlung bestehen. Kunden sollten daher auf dokumentierte Kontobewegungen und Bankmitteilungen achten.
Markus Jansen