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Vorfälligkeitsentschädigung im negativen Zinsumfeld

In seinem richtungsweisenden Urteil vom 12. März 2024 (XI ZR 159/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die mit der Aktiv-Passiv-Methode berechnete Vorfälligkeitsentschädigung auch die negativen Renditen umfasst, die bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen anfallen. Diese negativen Renditen spiegeln die aktuelle Zinslandschaft zum Rückzahlungszeitpunkt wider und stellen somit einen relevanten Faktor dar, dem sich die Bank aufgrund der vorzeitigen Vertragserfüllung gegenübersieht (Rn. 17).

Der BGH erinnerte daran, dass eine Bank den durch die Nichtabnahme oder vorzeitige Ablösung eines Darlehens entstehenden Schaden sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann. Die Bank hat hierbei ein Wahlrecht zwischen beiden Methoden (Rn. 13 und 18). Bei der Aktiv-Passiv-Methode berechnet sich der finanzielle Nachteil der Bank als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vertragsgemäßer Durchführung gezahlt hätte, und der Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln. Dieser Differenzbetrag wird um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten vermindert und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst (Rn. 14).

Der BGH stellte klar, dass ein negativer Wiederanlagezins bedeutet, dass die Bank mit dem vorzeitig zurückgeführten Darlehensbetrag bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen nicht nur keine Vorteile erwirtschaftet, sondern auch einen Schaden erleidet (Rn. 16). Daher ist es konsequent, dieses negative Zinsumfeld bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen.

Praxistipp

Es ist erfreulich, dass der Bundesgerichtshof nunmehr der in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung folgt und den durch die Zahlung von Negativzinsen erlittenen Schaden der Bank bei vorzeitiger Darlehensrückführung im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt. Diese Entscheidung bringt Klarheit und Rechtssicherheit für Banken und Darlehensnehmer und stellt sicher, dass die wirtschaftlichen Realitäten der aktuellen Zinslandschaft angemessen berücksichtigt werden.

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Markus Jansen

Markus Jansen