Hintergrund
Viele Verbraucher hoffen noch Jahre nach Vertragsschluss, sich durch einen Widerruf von einem teuren Kreditvertrag zu lösen – etwa, weil sie ihr Fahrzeug zurückgeben oder auf eine Rückzahlung hoffen. Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2025 erneut klargestellt: Ein Widerruf ist nur dann wirksam, wenn er fristgerecht erfolgt – und die Voraussetzungen für eine Fristhemmung nicht gegeben sind.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte im Oktober 2019 einen Autokredit über rund 24.400 € aufgenommen, um einen BMW sowie Versicherungen (Ratenschutz und GAP) zu finanzieren. Im Februar 2022 erklärten sie den Widerruf des Darlehensvertrags – über zwei Jahre später. Zur Begründung führten sie angebliche Fehler in der Widerrufsinformation und bei den Pflichtangaben im Vertrag an, etwa zur Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung oder zu Beschwerdeverfahren.
Der Fall landete schließlich vor dem BGH. Die Kläger wollten festgestellt wissen, dass sie keine Zins- oder Tilgungsleistungen mehr schulden – und zusätzlich eine Zahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
Die Entscheidung
Der BGH wies die Klage insgesamt ab – und stellte einige wichtige Grundsätze zum Verbraucherdarlehensrecht klar:
Feststellungsanträge müssen klar gefasst sein: Der Antrag, keine vertraglichen Leistungen mehr zu schulden, betrifft ausschließlich Ansprüche aus § 488 BGB – also das Darlehensverhältnis selbst. Ein solcher Antrag ist nur dann zulässig, wenn der Kläger sich einer entsprechenden Forderung tatsächlich gegenübersieht.
Widerruf zu spät: Entscheidend war, dass die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags im Oktober 2019 alle Pflichtangaben korrekt erhalten hatten. Die gesetzliche Widerrufsfrist begann somit zu laufen und war im Februar 2022 längst abgelaufen. Ein „Widerrufsjoker“ griff nicht.
Kein Wertersatz statt Valutarückzahlung: Im Falle eines verbundenen Vertrags (Autokauf + Kredit) ist nach einem wirksamen Widerruf nicht die Darlehenssumme zurückzuzahlen, sondern es gelten die Regeln des verbraucherrechtlichen Rückgewährschuldverhältnisses (§ 358 BGB). Das bedeutet: Rückgabe des Fahrzeugs, Ersatz etwaiger Wertverluste – aber keine Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung der Restvaluta.
Fazit für Verbraucher und Kreditgeber
Der BGH bestätigt die Linie der jüngeren Rechtsprechung:
Verbraucher können sich nicht Jahre später durch Widerruf einseitig von einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Darlehensvertrag lösen. Die Anforderungen an eine fehlerhafte Widerrufsinformation sind hoch – und Fristversäumnisse lassen sich nicht beliebig heilen.
Für Kreditgeber bedeutet das Rechtssicherheit: Bei ordnungsgemäßer Vertragsgestaltung und vollständiger Belehrung ist ein Widerruf nach Fristablauf nicht mehr möglich.
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Markus Jansen