Unter Gesundheitsgefahren versteht man im Mietrecht eine Situation, in der der weitere Gebrauch der Mietsache für den Mieter zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung führen könnte.
Solche Gesundheitsgefahren können verschiedene Rechte und Ansprüche des Mieters begründen. Zunächst steht dem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 569 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu. Es ist dabei unerheblich, ob der Mieter die konkreten Gesundheitsgefahren bereits bei Einzug gekannt hat oder ob ihm diese erst später bekannt geworden sind.
Weiterhin hat der Mieter unter Umständen einen Anspruch auf Mietminderung oder sogar auf Schadenersatz, wenn er aufgrund der Gesundheitsgefahren dazu gezwungen war sich eine neue Wohnung zu suchen. Diese beiden Ansprüche bestehen jedoch nur dann, wenn dem Mieter der zu einer Gesundheitsgefahr gewordene Mangel bei Einzug noch nicht bekannt war.
Allen Ansprüchen gemein ist die Voraussetzung einer „erheblichen Gesundheitsgefahr“. Diese „erhebliche Gesundheitsgefahr“ liegt zumindest dann vor, wenn es auf Seiten des Mieters bereits zu einer Erkrankung oder den Symptomen einer Krankheit gekommen ist.
Allerdings gilt es zu beachten, dass der Mieter die behaupteten „erheblichen Gesundheitsgefahren“ zu beweisen hat.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.