Reparaturen sind grundsätzlich vom Vermieter durchzuführen, bzw. die anfallenden Kosten sind grundsätzlich vom Vermieter zu tragen. Dies ergibt sich aus § 535 BGB, der es dem Vermieter auferlegt die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Die Kosten die für Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten anfallen sind daher mit der Mietzahlung des Mieters abgedeckt. Eine Ausnahme von dieser Regelung stellen die sogenannten Kleinreparaturen dar.
Kleinreparaturklauseln sind in vielen Mietverträgen enthalten und erlauben es die Kosten für eine Instandsetzung unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem gewissen Betrag auf den Mieter zu übertragen.
Im Einzelfall dürfen die Reparaturkosten dabei einen Betrag von 80,00 bis maximal 100,00 Euro nicht überschreiten und dürfen aufs Jahr gesehen maximal 10% der Jahreskaltmiete ausmachen. Übersteigen die Reparaturkosten den im Vertrag festgelegten Betrag (bzw. maximal 100,00 Euro), so hat grundsätzlich der Vermieter diese Kosten zu tragen.
Der Begriff der Kleinreparatur ist jedoch nicht mit dem häufig streitgegenstandlichen Begriff der Schönheitsreparatur zu verwechseln.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.