Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen einer Heizpflicht des Vermieters und einer Heizpflicht des Mieters.
Unter einer Heizpflicht auf Seite des Vermieters versteht man, dass dieser dazu verpflichtet ist eine dem Wohnraum angemessene Temperatur den ganzen Tag über zur Verfügung zu stellen. In den meisten Mietverträgen wird daher eine Heizperiode genannt, also ein unterjähriger Zeitraum, in dem der Vermieter dafür Sorge zu tragen hat, dass die Heizungsanlage funktioniert und ein beheizen der Wohnung möglich ist. Es ist allerdings zu beachten, dass auch außerhalb dieser Heizperiode durchaus eine Heizpflicht bestehen kann. Allgemein gilt, dass der Vermieter spätestens dann heizen muss, wenn die Zimmertemperatur unter 18 Grad Celsius sinkt. Abweichende Regelungen in Mietverträgen sind daher aus Gründen des Mieterschutzes unwirksam. Sollte der Vermieter seiner Heizpflicht nicht nachkommen, so hat der Mieter nach einer Abmahnung grundsätzlich ein Recht auf Mietminderung, sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Anders sieht es auf der Seite des Mieters aus. Hier existiert grundsätzlich keine Heizpflicht. Allerdings hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass aufgrund zu niedriger Raumtemperatur keine Schäden an der Wohnung eintreten.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.