Unter einer Mängelanzeige versteht man im Mietrecht eine Benachrichtigung die der Mieter dem Vermieter zukommen lässt und in der auf einen Mangel an der Mietsache hingewiesen wird. Im Falle eines Mangels an der Mietsache gemäß § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Mieter zu einer unverzüglichen Mängelanzeige verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 536c Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sollte der Mieter es versäumen den Mangel anzuzeigen, so erlischt sein Recht auf Mietminderung aus § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die in § 536a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bezeichneten Schadenersatzansprüche. Nicht erheblich ist dabei die Form der Mängelanzeige, wobei es sich empfiehlt aus Gründen der Beweisbarkeit die Schriftform zu wahren.
Der Mieter ist dabei zu einer unverzüglichen Anzeige des Mangels gemäß § 536c Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern nach Feststellung des Mangels“.
Sollte der Mieter es versäumen den Mangel anzuzeigen, so erlischt sein Recht auf Mietminderung aus § 536 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die in § 536a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bezeichneten Schadenersatzansprüche.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.