Die Heizkostenabrechnung ist Teil der Betriebs- bzw. Nebenkostenabrechnung. Sie findet ihre gesetzliche Regelung in der Heizkostenverordnung. Erfasst werden alle Kosten die durch das Heizen, bzw. durch die Warmwasseraufbereitung entstehen.
Durch die Heizkostenverordnung ist jeder Betreiber einer gemeinschaftlich genutzten Heizanlage dazu verpflichtet für jeden angeschlossenen Verbraucher getrennt und verbrauchsabhängig abzurechnen.
Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Regelung, die nicht mittels einer Individualvereinbarung oder einer Formularklausel umgangen werden darf.
Die Heizkostenabrechnung hat dabei so zu erfolgen, dass zunächst einmal alle angefallenen Heizkosten einer Heizperiode erfasst und addiert werden. Eine Heizperiode muss dabei zwingend ein Jahr betragen, allerdings nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen.
Daraufhin werden die so errechneten Gesamtkosten aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt zunächst nach Nutzergruppen. Also beispielsweise nach gewerblichen Nutzern und privaten Nutzern. Dann erfolgt eine Unterteilung in Heiz- und Warmwasserkosten, gefolgt von einer Aufteilung nach Verbrauch und Wohn- bzw. Nutzfläche.
Die Kosten der Heizkostenabrechnung, die in der Regel durch einen Dienstleister durchgeführt wird ist umlagefähig, darf den Mietern also im Rahmen der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt werden.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.