Häufig besteht Unklarheit darüber wann und in welchem Rahmen Haustiere in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen. Dazu kommt es stets auf den Wortlaut des Mietvertrags an, da eine gesetzliche Regelung diesbezüglich fehlt.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Halten von Haustieren bei einer fehlenden Vereinbarung im Mietvertrag grundsätzlich erlaubt ist, solange es sich um sogenannte Kleintiere handelt. Unter diesen Begriff fallen beispielsweise Hamster, Meerschweinchen, Wellensittiche und Fische. Für Haustiere die keine Kleintiere sind bedarf es der ausdrücklichen Erlaubnis durch den Vermieter. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis. Selbst dann nicht, wenn anderen Mietern erlaubt wurde Haustiere zu halten.
Wurde eine Abrede über das Halten von Haustieren innerhalb des Mietvertrags getroffen, so kommt es darauf an, ob es sich um eine Individualabrede oder eine Formularklausel handelt.
Eine Individualabrede hinsichtlich der Haustierhaltung berechtigt jedoch nur solange zur Haltung des Tieres, wie sich diese Haltung innerhalb des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache bewegt. Das heißt, dass beispielsweise bei 20 Katzen innerhalb einer zwei Zimmer Wohnung kein bestimmungsgemäßer Gebrauch mehr vorliegt. Ferner ist der Vermieter im Konfliktfall mit anderen Mietern auch dazu verpflichtet, die Haustierhaltung wieder zu untersagen, wenn beispielsweise eine unangemessene Lärm- oder Geruchsbelästigung vorliegt.
Sollte es sich um eine Formularklausel innerhalb eines Formularmietvertrags handeln, so ist zu bedenken, dass diese Klauseln den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unterliegen. Daraus kann gegebenenfalls folgen, dass die Klausel unwirksam ist.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.