Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man den Regelfall der Kündigung eines Mietverhältnisses. Abzugrenzen ist dieser Begriff von der außerordentlichen, also der fristlosen Kündigung.
Eine ordentliche Kündigung kann sowohl von Seiten des Mieters als auch von Seiten des Vermieters ausgesprochen werden. Eine Unterscheidung ist jedoch unbedingt erforderlich, da für Mieter und Vermieter unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten.
Bestand für beide Seiten haben zunächst die Regelungen der §§ 542, 568, 573c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese legen zunächst fest, dass ein Mietverhältnis überhaupt gekündigt werden kann und verweisen dann auf die Form und die einzuhaltenden Frist der Kündigung. Eine Kündigung durch den Mieter ist demnach jederzeit schriftlich unter Wahrung der Frist des § 573c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) möglich.
Für den Vermieter treten jedoch weitere gesetzliche Vorschriften hinzu, die im Rahmen des vom Gesetzgeber bezweckten Mieterschutzes unbedingt zu beachten sind. Im Vergleich zu einem Mieter der sein Mietverhältnis kündigt ist es dem Vermieter gemäß § 573 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur dann gestattet ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn er „ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat“.
In Absatz 2 werden daraufhin die Fälle genannt in denen ein solches „berechtigtes Interesse „vorliegt und Absatz 3 verpflichtet den Vermieter schließlich dazu den Grund für dieses „berechtigte Interesse“ im Kündigungsschreiben anzugeben.
Weiterhin hat der Vermieter eine gegebenenfalls veränderte Kündigungsfrist zu beachten. Dies geht aus § 573c BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hervor. Die Dauer der zu beachtenden Frist knüpft dabei an die Dauer des Mietverhältnisses an.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.