Unter einem Indexmietvertrag versteht man einen Mietvertrag, bei dem der zu entrichtende Mietzins nicht auf einen festen Wert festgelegt ist, sondern sich ausgehend von einer Basismiete nach von beiden Vertragsparteien nachvollziehbaren Faktoren verändert. Dieser Faktor ist in der Regel der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Lebenshaltungskostenindex.
Seine gesetzliche Regelung findet der Indexmietvertrag in § 557b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Daraus geht hervor, dass bei einem Indexmietvertrag die Miete mindestens für ein Jahr gleich bleiben muss, dass die Mieterhöhung, bzw. Mietveränderung stets schriftlich geltend gemacht werden muss sowie dass weitere Mieterhöhungen bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen sind.
Auf die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung kann im Rahmen der Indexmiete verzichtet werden. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu einer Mieterhöhung im Rahmen der Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete.
Jens Schulte-Bromby