Grundsätzlich ist das deutsche Mietrecht eher mieterfreundlich ausgestaltet. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen der Vermieter zu einer fristlosen Kündigung (also einer außerordentlichen Kündigung) berechtigt ist.
Entscheidend ist, dass ein wichtiger, zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt, der eine ordentliche Kündigung unzumutbar macht (siehe dazu § 543 Abs. 1 S. 1 BGB). § 543 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zählt exemplarisch einige „wichtige Gründe“ im Sinne des Gesetzes auf. Ergänzt wird diese Vorschrift durch § 569 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Bei einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter liegt dieser „wichtige Grund“ in den meisten Fällen im Zahlungsverzug des Mieters begründet. Gestützt wird eine solche fristlose Kündigung dann auf § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der bestimmt wie hoch die Mietrückstände sein müssen um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Ein weiterer Grund für eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses ist die sogenannte Zweckentfremdung der Wohnung. Darunter versteht man beispielsweise die Nutzung von Wohnraum zu Geschäftszwecken, die mit dem Besuch von Kunden verbunden sind. Ebenfalls unter den Begriff der Zweckentfremdung fallen nicht mit dem Vermieter abgesprochene Untermietverhältnisse.
Der dritte mögliche Grund auf dessen Basis ein Vermieter dazu berechtigt ist ein Mietverhältnis fristlos zu kündigen ist eine dauerhafte Störung des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dieser Kündigungsgrund ist in seinem Umfang schwer zu erfassen und kann in einer Vielzahl von Verhaltensweisen des Mieters begründet liegen. Es kommt jedoch auch hierbei darauf an, dass die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.