Auch dem Mieter steht grundsätzlich ein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Wegweisend für die Gründe zu einer fristlosen Kündigung von Seiten des Mieters ist erneut § 543 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wobei anzumerken ist, dass Zahlungsverzug für den Mieter selbstverständlich keinen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt, da der Mieter der Schuldner der Leistung ist.
Die wesentlichen Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Mieter liegen daher einerseits in einer nichtvertragsgemäßen Überlassung der Mietsache durch den Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), also der Überlassung einer mangelhaften Mietsache und andererseits in einer Störung des Hausfriedens gemäß § 569 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), beispielsweise durch Beleidigung und Belästigung des Mieters.
Zusätzlich besteht für den Mieter noch ein weiterer außerordentlicher Kündigungsgrund. Dieser außerordentliche Kündigungsgrund besteht gemäß § 569 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dann, wenn die Benutzung der Mietsache für den Mieter mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Wichtig ist hier, dass nicht jeder Mietmangel automatisch eine gesundheitliche Gefahr bedeutet. Diese gesundheitliche Gefahr muss substantiiert dargelegt werden.
Jens Schulte-Bromby