Unter Zahlungsverzug versteht man zunächst eine Situation, in der der Schuldner die Geldleistung nicht rechtzeitig erbracht hat, obwohl er durch den Gläubiger mittels einer Mahnung dazu aufgefordert wurde. Das Erfordernis einer Mahnung entfällt, wenn für die Leistung ein fester Zeitpunkt bestimmt ist. Im Mietrecht bedeutet Zahlungsverzug also, dass der Mieter seine Mietzahlung nicht geleistet hat, obwohl diese gemäß den Bedingungen des Mietvertrags fällig gewesen wäre.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Zahlungsverzug allein noch kein Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist. Ein gewisser Verzug ist nämlich durchaus hinzunehmen.
Zu einer fristlosen Kündigung berechtigt ein Zahlungsverzug erst dann, wenn er den Merkmalen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genügt. Das heißt, dass sich der Mieter entweder mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen oder einem nicht bloß unerheblichen Teil dieser Mietzahlungen im Rückstand befinden muss oder dass der Mieter über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit Teilbeträgen der Miete im Rückstand ist, die sich mindestens zu zwei Monatsmieten summieren.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.