Unter einem befristeten Mietvertrag versteht man einen Mietvertrag der für eine vorab bestimmte Dauer geschlossen wird.
Es ist dabei zu unterscheiden zwischen dem Zeitmietvertrag nach altem Recht (bis 2001) und dem befristeten Mietvertrag nach neuem Mietrecht (seit dem 01.09.2001). Der Zeitmietvertrag nach neuem Recht wird auch als qualifizierter Zeitmietvertrag bezeichnet und findet seine gesetzliche Regelung in § 575 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Heutzutage ist nur noch der Abschluss eines qualifizierten befristeten Mietvertrags zulässig, dessen Wirksamkeit von den in § 575 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genannten sachlichen Gründen abhängig ist.
Diese sachlichen Gründe lauten:
Der sachliche Grund auf dessen Basis der befristete Mietvertrag geschlossen wird ist dem Mieter durch den Vermieter spätestens bei Vertragsschluss mitzuteilen. Erfolgt dies nicht wird der befristete Mietvertrag in Form eines unbefristeten Mietvertrags wirksam.
Ist ein befristeter Mietvertrag wirksam geschlossen worden, so kann dieser weder von Seiten des Vermieters, noch von Seiten des Mieters gekündigt werden. Es ist lediglich eine einvernehmliche Aufhebung möglich.
Auch die Verlängerung eines qualifizierten befristeten Mietvertrags ist nur in Ausnahmefällen möglich und zwar dann, wenn der Grund zur Befristung im Sinne von § 575 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) noch nicht eingetreten ist.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.