Unter einem Zurückbehaltungsrecht versteht man ein Sonderrecht des Mieters im Falle eines Mangels an der Mietsache zur Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Das Zurückbehaltungsrecht ist dabei nicht mit einer Mietminderung zu verwechseln.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann somit anstelle oder parallel zu einer Mietminderung geltend gemacht werden.
Das Zurückbehaltungsrecht des Mieters entsteht wie auch das Recht zur Mietminderung mit dem Auftreten des Mangels und erlischt mit dessen Beseitigung. Dies bedeutet konkret, dass das Zurückbehaltungsrecht mit dem Fälligwerden der nächsten monatlichen Mietzahlung ausgeübt werden kann. Dies unterscheidet das Zurückbehaltungsrecht von der Mietminderung, die auch rückwirkend zulässig ist.
Unklarheit besteht in Literatur und Rechtsprechung nach wie vor darüber, in welcher Höhe ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden darf. Fest steht lediglich, dass der Betrag im Hinblick auf den Mangel angemessen sein muss, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Zurückbehaltungsbetrag das doppelte der Mängelbeseitigungskosten, bzw. das doppelte des Mietminderungsbetrags nicht übersteigt.
Weiterhin ist anzumerken, dass der Mieter den einbehaltenen Betrag nach Beseitigung des Mangels zurückzuzahlen hat.
Auch bei einem Zurückbehaltungsrecht ist die unverzügliche Anzeige des Mangels erforderlich.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.