Um eine fristlose, also eine außerordentliche Kündigung über ein Mietverhältnis aussprechen zu können, muss die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar sein.
Dieses Erfordernis der Unzumutbarkeit der Fortführung geht aus § 543 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hervor.
Eine solche Unzumutbarkeit der Fortführung tritt insbesondere in den Fällen des § 543 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genannten Fällen ein.
Es ist hervorzuheben, dass dieses Recht sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter zusteht, auch wenn § 543 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) lediglich Beispiele für eine außerordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters nennt.
Neben den ausdrücklich in § 543 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) genannten Fallkonstellationen sind jedoch auch noch andere Fälle denkbar, in denen die Fortführung eines Mietverhältnisses unzumutbar ist. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn der Mieter gemäß § 569 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) den Hausfrieden stört.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.