Unter dem Begriff der Schriftform versteht man, dass ein Vertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Dies soll eine Beweis- und Warnfunktion für beide beteiligten Parteien haben.
Im Mietrecht kommt der Schriftform eines Vertrags erhöhte Bedeutung zu. Dies liegt insbesondere in der Tatsache begründet, dass die Schriftform nur für solche Verträge verpflichtend ist, die für eine längere Dauer als ein Jahr geschlossen werden sollen. Dies ergibt sich aus § 550 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Wird die Schriftform nicht beachtet hat dies zur Folge, dass der Vertrag als „auf unbestimmte Zeit“ geschlossen gilt.
Das Schriftformerfordernis ist nur dann gewahrt, wenn:
Jens Schulte-Bromby