Unter dem Begriff der Schlüsselrückgabe versteht man die Übergabe der erhaltenen Wohnungsschlüssel an den Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, also in der Regel mit Auszug am Ende der Kündigungsfrist. Gesetzlich bestimmt ist die Rückgabepflicht des Mieters in den §§ 546, 546a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Solange die Schlüsselrückgabe nicht erfolgt ist, ist auch die eigentliche Wohnungsrückgabe noch nicht erfolgt. Dies führt dazu, dass der Vermieter weiterhin dazu berechtigt ist den vereinbarten Mietzins vom Mieter des Mietsache zu fordern.
Zu beachten ist bei der Schlüsselrückgabe außerdem, dass die Schlüssel dem Vermieter bzw. dem Verwalter der Mietsache persönlich übergeben werden müssen, solange keine abweichende Vereinbarung darüber getroffen worden ist.
Nicht zwingend erforderlich ist jedoch die Rückgabe aller Schlüssel. Es ist für eine ordnungsgemäße Wohnungsrückgabe ausreichend, wenn der Vermieter aufgrund des Verhaltens des Mieters zumindest die Möglichkeit hat die Wohnung wieder in Eigenbesitz zu nehmen.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.