Unter einem Pfandrecht versteht man generell das Recht eine dingliche Sache einzubehalten und gegen bestehende Forderungen aufzurechnen. Besondere Bedeutung erlangt das Pfandrecht in seiner Ausgestaltung als Vermieterpfandrecht im Sinne des § 562 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Rahmen von Mietverhältnissen.
Nach oben genannter Norm hat der Vermieter ein Pfandrecht für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis, dass sich auf die eingebrachten Sachen des Mieters erstreckt. Wichtig ist die Formulierung „Forderungen aus dem Mietverhältnis“. Dies bedeutet, dass der Vermieter sein Pfandrecht nur dann tatsächlich ausüben darf, wenn die in Rede stehende Forderung aus dem Mietverhältnis entstanden ist.
Dabei hat der Vermieter jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dies bedeutet, dass er sein Pfandrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen durchsetzen und den Mieter dabei nicht unverhältnismäßig belasten darf.
Der Vermieter ist berechtigt sein Pfandrecht auszuüben, sobald er einen fälligen Anspruch gegen den Mieter besitzt (in der Regel bei Verzug der Mietzahlungen). Die eigentliche Ausübung des Pfandrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mieter. Es genügt dabei zu bestimmten, dass er pfändbare Sachen bei Auszug herauszugeben hat. Dieses Herausgeben kann auch in einem Zurücklassen in der Mietsache bestehen.
Es ist jedoch darauf zu achten, ob die jeweilige Sache an sich pfändbar ist. Dies bestimmt sich aus § 811 ZPO (Zivilprozessordnung).
Das Bestehen eines Pfandrechts hat der Vermieter dabei in jedem Fall nachzuweisen, die Tatsachen die eine Unpfändbarkeit einer Sachen begründen sollen sind hingegen vom Mieter zu beweisen.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.