Unter einem Mangel an der Mietsache versteht man alle Arten von Schäden oder Störungen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigen. Ein Mangel kann dabei ganz unterschiedlich beschaffen sein und letztendlich vom tropfenden Wasserhahn über Schimmelbildung bis hin zu Lärmbelästigung reichen.
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Mietsache in einem zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten hat. Die Beseitigung eines Mangels ist daher in der Regel die Pflicht des Vermieters.
Als Mieter ist man hingegen verpflichtet den Mangel gemäß § 536c Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unverzüglich anzuzeigen. Obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist empfiehlt es sich aus Gründen der Beweisbarkeit den Mangel stets schriftlich anzuzeigen.
Kommt es zu einem Mangel an der Mietsache, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch ganz oder teilweise aufhebt bzw. mindert, so ist der Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB dazu berechtigt die Miete zu mindern, also zu kürzen. Wie hoch eine Mietminderung im Falle eines Mangels ausfällt ist abhängig von den konkreten Umständen und sollte im Zweifel genau recherchiert werden.
Diese Mietminderung kann umgehend geltend gemacht werden. Es ist also nicht abzuwarten bis der Vermieter die Mängelanzeige erhält, bzw. bis die darin gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung verstrichen ist.
Zudem kann ein Mangel an der Mietsache weitere Ansprüche des Mieters begründen. Zu nennen ist hier insbesondere der Schadenersatz- sowie der Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Jens Schulte-Bromby, LL.M.