Bei Mietern stellt sich häufig die Frage, ob der Vermieter es dulden, bzw. sogar gestatten muss, wenn der Lebenspartner des Hauptmieters plötzlich mit in die Wohnung einzieht. Lebenspartner sind dabei grundsätzlich von Ehepartnern zu unterscheiden.
Zunächst ist anzumerken, dass ein Mieter gemäß § 540 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht dazu berechtigt ist den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen. Ein solcher Dritter im Sinne des Gesetzes ist auch der Lebenspartner. Daraus folgt, dass der Mieter die Erlaubnis des Vermieters einzuholen hat. Ob der Vermieter dazu berechtigt ist seine Erlaubnis zu verweigern war lange Zeit umstritten, wurde jedoch abschließend im Jahre 2003 durch den Bundesgerichtshof verneint.
Davon zu unterscheiden ist die Regelung des § 553 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der den Mieter dazu berechtigt Dritten den Mitgebrauch an der Wohnung einzuräumen. In einem solchen Fall gilt es zu bedenken, dass die nächsten Familienangehörigen keine Dritten im Sinne dieser Vorschrift sind und der Vermieter hiergegen keine Einwände erheben darf.
Jens Schulte-Bromby