Unter dem Begriff der kurzen Verjährung versteht man im Mietrecht eine von der regelmäßigen Verjährung abweichende Verjährungsfrist. Die Regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich dabei nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und beträgt 3 Jahre.
Diese regelmäßiger Verjährungsfrist ist dabei im Mietrecht nicht von vornherein unanwendbar. So findet sie beispielsweise durchaus Anwendung, wenn es Nebenkostennachzahlungsansprüche oder den Mietzinsanspruch selbst geht.
Unanwendbar ist die Norm lediglich in den Bereichen in denen eine Sondervorschrift existiert. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn es um Ersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache geht.
Für diesen Anspruch gilt gemäß § 548 Abs. 1 S. 1 BGB eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten.
Jens Schulte-Bromby