Unter einem Kündigungsverzicht versteht man eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter die bei Abschluss eines Mietvertrags zusätzlich vereinbart wird und die es einer oder beiden Parteien verbietet den Vertrag innerhalb eines ausgehandelten Zeitraums zu kündigen.
Zu unterscheiden ist der beiderseitige Kündigungsverzicht und der Kündigungsverzicht allein durch den Mieter.
Ein beiderseitiger Kündigungsverzicht ist sowohl in Formularmietverträgen als auch in Individualvereinbarungen zulässig. Die zulässige Höchstgrenze umfasst dabei eine Dauer von vier Jahren.
Ein einseitiger Kündigungsverzicht nur durch den Mieter ist jedoch an strengere Voraussetzungen geknüpft. Während der Kündigungsverzicht mittels einer Individualvereinbarung solange zulässig ist, wie der Mieter inhaltlich Einfluss auf die Vertragsklausel nehmen konnte, ist eine solche Klausel innerhalb eines Formularmietvertrags nur dann zulässig, wenn der Mieter dafür einen Ausgleich erhält (umfassende Renovierung zu Vertragsbeginn oder bspw. Vereinbarung einer Staffelmiete). Die Höchstdauer beträgt dann bei Individualvereinbarungen fünf, bei Formularverträgen vier Jahre.
Jens Schulte-Bromby, LL.M.