Unter Gartennutzung versteht man im Mietrecht ein gesondert im Mietvertrag vereinbartes Recht, dass es dem Mieter gestattet, einen eventuell vorhandenen Garten mit zu benutzen.
Wichtig ist, dass eine Gartennutzung im Mietvertrag explizit vereinbart sein muss. Ist dies nicht der Fall, so hat der Mieter auch kein Nutzungsrecht, selbst dann nicht, wenn die Wohnung im Erdgeschoss liegt und direkt an den Garten angrenzt.
Ebenfalls erforderlich ist es die Begriffe Gartennutzung und Gartenpflege zu unterscheiden. So kann es beispielsweise durchaus vorkommen, dass ein Mieter im Mietvertrag eine Verpflichtung zur Gartenpflege übernimmt ohne ein Gartennutzungsrecht zu haben.
Anders herum ist es jedoch so, dass aus dem Recht zur Gartennutzung auch eine Pflicht zu Gartenpflege hervorgeht. Diese Pflicht zur Gartenpflege reicht dabei für gewöhnlich nicht über einfach Tätigkeiten wie beispielsweise Rasenmähen und Heckenschneiden hinaus, außer es ist ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag vereinbart.
Jens Schulte-Bromby