Unter einer Eigenbedarfskündigung versteht man eine ordentliche Kündigung eines Mietvertrags durch den Vermieter, weil dieser Eigenbedarf an der Wohnung hat.Es handelt sich bei einer Eigenbedarfskündigung also um eine Kündigung wegen eines „berechtigen Interesses“ gemäß § 573 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Eine Eigenbedarfskündigung liegt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dann vor, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“.
Ferner muss der Vermieter bei einer Eigenbedarfskündigung genau angeben für welche Familienangehörige der Eigenbedarf besteht. Diese Angaben werden gegebenenfalls im Rahmen einer Klage sehr genau überprüft. Auch dies Kündigungserklärung muss den hohen Anforderungen an die genaue Nachvollziehbarkeit der Gründe Genüge tun. Sie ist ansonsten unwirksam.
Jens Schulte-Bromby