Unter einer Ersatzvornahme, bzw. einer Selbstvornahme versteht eine Situation, in der ein Mieter einen Mangel an der Mietsache selbständig beseitigt oder beseitigen lässt. Dies entbindet den Mieter jedoch nicht von der Pflicht den Mangel beim Vermieter gemäß § 536c Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) anzuzeigen.
Das Recht zur Ersatzvornahme ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss sich der Vermieter entweder mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befinden, also nicht auf eine in der Mängelanzeige gesetzte Frist reagiert haben oder die Beseitigung des Mangels muss zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig sein.
Die Kosten einer Ersatzvornahme, bzw. einer Selbstvornahme kann der Mieter vom Vermieter gemäß § 536a Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zurückverlangen.
Jens Schulte-Bromby