Unter einer Quotenabgeltungsklausel oder auch Abgeltungsklausel/ Kostenquotenklausel versteht man eine Regelung innerhalb eines Mietvertrags, die den Mieter verpflichtet bei seinem Auszug einen Abgeltungsbetrag für zukünftig anfallende Schönheitsreparaturen zu entrichten. Diese Quotenabgeltungsklauseln sollen dem Mieter also einen Anteil an der Renovierung auferlegen, der in etwa der Abnutzung des Objekts während der Mietzeit entspricht.
Besonders häufig sind solche Quotenabgeltungsklauseln in Verbindung mit sogenannten Fristenplänen anzutreffen. Dabei wird in einem Plan festgehalten, wann ein Mieter welche Art von Schönheitsreparaturen zu entrichten hat. Solche Pläne sind nicht von vornherein unzulässig. Der Bundesgerichtshof und die Instanzgerichte haben allerdings in der Vergangenheit starren Fristenplänen im Rahmen von AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) die Geltung versagt, da sie den Mieter im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unangemessen benachteiligen. Dies liegt insbesondere daran, dass solche starren Fristenpläne den tatsächlichen Zustand der Mieträume außer Acht lassen.
Jens Schulte-Bromby